AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Lieferung und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Besteller spätestens mit Annahme der bestellten Waren anerkennt. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt.
2. Vertragsschluss
Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen sind unwirksam.
3. Lieferfristen
Teillieferungen sind zulässig. Sollte sich die Lieferung wegen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem der Vorlieferanten verzögern, verlängert sich die Lieferungsfrist entsprechend, längstens jedoch um 5 Wochen.
4. Versand
Der Versand erfolgt ab Lieferstelle auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Das Gleiche gilt für Rücksendungen, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Verkäufer Kosten und Gefahr für die Rücksendung tragen muss. Versicherung erfolgt auf Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten. Wird der Versand verzögert, ohne dass der Verkäufer dies zu vertreten hat, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft seitens des Verkäufers dem Versand gleich.
Erfolgt auf Wunsch des Käufers die Lieferung unmittelbar an den privaten Verbraucher, so sind dem Verkäufer entsprechende Mehrkosten zu vergüten. Eine Haftung für Schäden irgendwelcher Art wird für solche Transporte nicht übernommen, selbst wenn die Transporte durch eigenes Personal des Verkäufers erfolgen.
5. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich in Euro (falls nicht anders angegeben) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Evtl. anfallende Fracht- oder Reparaturkosten sind zahlbar rein netto Kasse. Zur Abrechnung kommen jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
Ein Skontoabzug wird nicht anerkannt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung aus früheren Lieferungen im Rückstand befi ndet.
Wechsel-/Scheck-Wechsel-Zahlungen werden abgelehnt.
Aufrechnungen seitens des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
Bei Verzug kann der Verkäufer ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, mindestens jedoch 5 % plus dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes fordern. Der Verkäufer behält sich vor, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Verkäufer wird höheren Verzugszins als 5 % plus dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes nicht verlangen, wenn der Käufer nachweist, dass dem Verkäufer ein Verzugsschaden nicht oder in wesentlich niedrigerem Umfang entstanden ist.
Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpfl ichtet.
Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden gewährte Stundungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben. In Rechnung gestellte Forderungen werden sofort fällig, soweit nicht begründete Leistungsverweigerungsrechte des Käufers bestehen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGH mit den folgenden Erweiterungen.
– Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wird nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt:
a) Die Vorbehaltsware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer gibt die Vorbehaltsware frei, soweit deren Wert die Höhe der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer übersteigt.
b) Wird vom Käufer die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen zu einer neuen Sache verbunden (§ 947 BGB), so überträgt der Käufer für den Fall, dass er das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, auf den Verkäufer das Miteigentum in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Verkaufspreises der Vorbehaltsware zum Werte der anderen Sache z. Z. der Verbindung ergibt.
Der Abschluss des betreffenden Kaufvertrages über die Vorbehaltsware zwischen dem Käufer und Verkäufer gilt als Einigung über den Eigentumsübergang. Die Einräumung des Mitbesitzes an den Verkäufer wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die neue Sache für den Verkäufer in Verwahrung nimmt.
Die durch die Verbindung entstehende neue Sache dient zur Sicherheit des Verkäufers nur in Höhe des Verkaufspreises der gelieferten Vorbehaltsware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Der Verkäufer übereignet die neue Sache, die als Vorbehaltsware gilt, in dem Umfang an den Käufer, als der Wert der neuen Sache die Höhe der Forderung des Verkäufers gegen den Käufer übersteigt.
c) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und nur unter nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
1. Er hat, wenn er nicht gegen sofortige Bezahlung weiterverkauft, den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers in der Weise an seinen Kunden weiterzugeben, dass er sich diesem gegenüber selbständig gemäß § 455 BGB das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält.
2. Er tritt hiermit dem Verkäufer seine Forderung gegen seinen Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich seiner Ansprüche aus akkreditiven und ähnlichen Sicherungsmitteln ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, ob sie an einen oder mehrere Kunden oder allein oder mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren zusammen weiterverkauft wird, zu dem Zeitpunkt ab, in dem er mit seinem Kunden den Kaufvertrag über die Vorbehaltsware abschließt. Es bedarf keiner besonderen Abtretungserklärung an den Verkäufer für den einzelnen Weiterverkaufsfall. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Forderung des Verkäufers aus dem Verkauf der Vorbehaltsware.
3. Er ist berechtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung einzuziehen. Der Verkäufer wird diese Forderung solange nicht selbst einziehen, als der Käufer seinen Zahlungsverpfl ichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen nebst Forderungsbetrag diesem mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 4. Der Verkäufer tritt die Forderung des Käufers gegen dessen Kunden wieder an den Käufer ab, soweit die Höhe dieser Forderung die Höhe der Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer um die zu sichernden Forderungen des Verkäufers übersteigt.
d) Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderung gegen den Käufer in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
e) Werden Vorbehaltswaren von dritter Seite gepfändet, so gilt Folgendes:
Erfolgt die Pfändung bei dem Käufer, so hat dieser dem Pfändungsbeamten von dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers Kenntnis zu geben und den Verkäufer sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Erklärung des Inhalts, dass die gepfändeten Waren mit den gelieferten Vorbehaltswaren identisch sind, zu benachrichtigen.
Erfolgt die Pfändung bei einem Kunden des Käufers, so hat der Käufer auf seine Kosten selbständig alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Freigabe der gepfändeten Vorbehaltswaren zu erwirken.
f) Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich die gelieferten, noch auf seinem Lager vorhandenen Vorbehaltswaren sowie die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen auszusondern und ihm eine genaue Aufstellung der vorhandenen Vorbehaltswaren und abgetretenen Forderungen – unter Angabe ihrer Höhe und der Anschrift der Schuldner – einzusenden.
g) Der Verkäufer ist berechtigt, seine auf Lager des Käufers befindlichen Vorbehaltswaren aus dessen Geschäftsräumen zu entfernen und in eigenen Besitz zu nehmen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt und der Verkäufer die Zahlungsverpflichtungen mindestens einmal gemahnt hat. Zu diesem Zweck gewährt der Käufer ihm oder seinem Beauftragten während der Geschäftsstunden den Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen.
7. GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers entfallen auch bei Mängeln, die auf Eingriffe des Käufers oder Dritter an der Ware zurückzuführen sind.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht, entweder Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Sofern der Käufer berechtigterweise Nacherfüllung beansprucht, hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzleistung bleibt das Recht des Käufers, Minderung oder Wandlung geltend zu machen, unberührt.
Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer geteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen.
8. reparaturen
Garantie-Reparaturen erfolgen nur an dem vom Verkäufer gelieferten Gerät unter Vorlage der gültigen Garantieunterlagen und lückenloser Darlegung des Schadensfalles.
Garantiereparaturen werden nicht durch den Verkäufer selbst, sondern ausschließlich durch die beauftragten örtlichen Kundendienststellen durchgeführt. Im Falle einer Einsendung von Ware zwecks Reparatur an den Verkäufer erfolgt Rücksendung an den Käufer mit dem Verweis an die zuständigen Kundendienststellen. Die daraus entstehenden Kosten für die Verpackung, Hin- und Rückversand gehen zu Lasten des Käufers.
9. Haftung
Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen: Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre. Sämtliche sonstige Ansprüche gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Übersteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt der Sitz der Geschäftsstelle des Verkäufers. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand Seligenstadt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Duales System Lizenz-Nr.: 23645
Interseroh Lizenz-Nr.: 31343
ILN-Nr.: 4999901649699